Führerschein - Reiner´s City Fahrschule in Bad Pyrmont, Niedersachsen und Barntrup, Nordrhein-Westfalen

Führerscheinklassen

Informationen zur Klasse A

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm Hubraum und einer bbH von mehr als 45 km/h. Die FE Klasse A - beschränkt - wird für die Dauer von 2 Jahren nur für Krafträder mit einer Nennleistung von höchstens 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis Leistung/ Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW) erteilt (stufenweiser Zugang).

Mindestalter: 18
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: Nein
Beinhaltet Klasse: A1, M

Weitere Informationen finden Sie in dieser PDF-Datei:
Info_Klasse_A.pdf (1.0MB)

Informationen zur Klasse B

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Anhänger dürfen mitgeführt werden, sofern:
a) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 kg nicht übersteigt oder
b) die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs nicht übersteigt und die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3500 kg beträgt.

Mindestalter: 18, beim Begleiteten Fahren 17, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer (nach vorheriger erfolgreicher medizinisch-psychologischer Untersuchung) 17
Geltungsdauer: ohne Befristung
Vorbesitz erforderlich: Nein
Beinhaltet Klasse: L, M, S

Weitere Informationen finden Sie in dieser PDF-Datei:
Info_Klasse_B.pdf (1.1MB)

Ergänzende Erläuterungen zu den Klassen A, A1 und M

Welches sind die wichtigsten Unterschiede der Klassen A1 und M?

Beim Vergleich der Grenzwerte von Klasse A und Klasse A1 stellt man fest, dass Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 ccm in die Unterklasse A1 fallen. obwohl doch die Klasse A schon bei einem Hubraum von mehr als 50 ccm, also bei 51 ccm, beginnt! Ein Unterschied macht zunächst der weitere Grenzwert der Klasse A1 aus, nämlich die Begrenzung der Nennleistung auf 11 kW. Danach fällt z.B. ein Kraftrad mit einem Hubraum von 75 ccm, das eine Nennleistung von mehr als 11 kW hat, in die Klasse A: dasselbe gilt für ein Kraftrad mit einer Leistung von weniger als 11 kW, aber einem Hubraum von mehr als 125 ccm.

Die Klasse M ist zwar auch eine Kraftradklasse, aber eine die das EU-Recht (die EU-Führerschein-Richtlinie) nicht kennt. also eine so genannte nationale Klasse. In der EU-Führerschein-Richtlinie beginnt das Kraftrad erst ab einem Hubraum von mehr als 50 ccm und/oder einer bbH von mehr als 45 km/h. Die Klasse M umfasst also die Kategorie der Kleinstkrafträder (Moped und Mokick). wozu auch Motorroller gehören, die die technischen Grenzwerte von maximal 50 ccm Hubraum und einer bbH von höchstens 45 km/h nicht überschreiten.

Für Klasse M sind keine besonderen Ausbildungsfahrten (Sonderfahrten) vorgeschrieben.

Mit Klasse M dürfen auch Kleinkrafträder mit einer bbH von höchsten 50 km/h gefahren werden, sofern diese vor dem 1. Januar 2002 in den Verkehr gekommen sind sowie Kleinkrafträder nach ehemaligem DDR-Recht (50 ccm, bbH 60 km/h). die vor dem 1. März 1992 in den Verkehr gekommen sind.
Die Klasse M wird nicht auf Probe erteilt.

Wie ist das mit der Leistungsbegrenzung bei Klasse A, wann und wodurch fällt sie weg?

Die Klasse A berechtigt, sofern sie vor Vollendung des 25. Lebensjahres erworben wird, für die Dauer von 2 Jahren seit Erteilung nur zum Führen leistungsbegrenzter Krafträder der Klasse A.
Die maßgeblichen Grenzwerte sind:
- Nennleistung höchstens 25 kW (34 PS)
- Verhältnis Leistung/Leergewicht nicht mehr als 0,16 kW/kg (mind. 6,25 kg Leergewicht pro kW)

Die Leistungsbegrenzung soll das Risiko, das von stark motorisierten Motorrädern besonders für junge Menschen mit wenig oder keiner Motorraderfahrung ausgeht, mindern. Die Leistungsbegrenzung entfällt automatisch nach zweijährigem ununterbrochenem Besitz von Klasse A (leistungsbegrenzt). Erneute Antragstellung und ein Nachweis über Fahrpraxis entfallen; ebenso wenig sind eine weitere Ausbildung oder Prüfung erforderlich: der Führerschein muss nicht umgetauscht werden.

Ab welchem Lebensalter kann ich frühestens den Führerschein für leistungsunbeschränkte Motorräder erwerben?

Frühestens ab Vollendung des 20. Lebensjahres. Das setzt aber den Erwerb von Klasse A leistungsbeschränkt mit Vollendung des 18. Lebensjahres oder, genauer ausgedrückt, den mindestens zweijährigen Besitz von Klasse A leistungsbeschränkt voraus.

Ab welchem Lebensalter kann ich ohne Vorbesitz von Klasse A leistungsbeschränkt den Führerschein für leistungsunbegrenzte Krafträder, also die volle Klasse A, erwerben?

Ab dem vollendeten 25. Lebensjahr. Mit der Ausbildung kann schon bis zu 6 Monaten vor Vollendung des 25. Lebensjahres begonnen werden. Man sollte aber vorsichtige 25-Jährige und auch Ältere nicht davon abhalten, zuerst einmal die Klasse A leistungsbeschränkt zu erwerben.

Was muss ein gerade 25-Jähriger tun, der seit einem Jahr Klasse A leistungsbeschränkt besitzt und jetzt ein Motorrad ohne Leistungsbegrenzung fahren will?

Weil er noch nicht zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis für Klasse A leistungsbeschränkt ist, muss er eine praktische Ausbildung durchlaufen und eine praktische Prüfung ablegen. (Die praktische Ausbildung und Prüfung hat auf einem Kraftrad mit mindestens 44 kW (60 PS) zu erfolgen.)

Darf man mit den Klassen A1 und A auch Motorräder mit Beiwagen fahren?

Ja, für Motorräder mit Beiwagen gibt es keinen besonderen Führerschein, aber das Fahren mit Beiwagen erfordert besondere Kenntnisse und Fertigkeiten.

Darf man mit den Klassen A1 und A auch landwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen fahren?

Nein, im Gegensatz zu den alten Klassen 1, 1 a. 1b und 4 ist die Klasse L (vergleichbar mit der alten Klasse 5) nicht eingeschlossen.

Darf man mit dem Führerschein Klasse 1b auch Leichtkrafträder mit 125 ccm Hubraum fahren?

Ja. da die Klasse 1b bereits zum 01.07.1996 auf maximal 125 ccm Hubraum und maximal 11 kW Leistung angehoben wurde, muss der Führerschein nicht getauscht werden. Dieselbe Berechtigung erstreckt sich auf vor dem 01. April 1980 erteilte Fahrerlaubnisse der Klasse 3.